Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 71 Vermögensverwaltung
> Art. 72a System der Teilkapitalisierung

Art. 72 Finanzierung der Auffangeinrichtung

1 Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.

2 Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b getragen.

3 Die der Auffangeinrichtung für ihre Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG1 entstandenen Kosten, die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können, werden vom Sicherheitsfonds getragen.2


1 SR 831.42
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580).


Stand am 1. Januar 2012
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