Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 68 Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
> Art. 69

Art. 68a1 Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen

1 Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen, nachdem der Beschluss betreffend die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Artikel 36 Absätze 2 und 3 gefasst wurde, den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.

2 Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden:

a.
bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
b.
bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Versicherungseinrichtung mitteilt.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).


Stand am 1. Januar 2012
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