Dritter Teil: Organisation
Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht
2. Kapitel: Oberaufsicht
< Art. 64b Sekretariat
> Art. 65 Grundsatz
Art. 64c1 Kosten
1 Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch:
- a.
- eine jährliche Aufsichtsabgabe;
- b.
- Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
- a.
- bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten;
- b.
- beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3 Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
Stand am 1. Januar 2012
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