Dritter Teil: Organisation
Zweiter Titel: Anlagestiftungen
< Art. 53j Haftung
> Art. 54 Errichtung
Art. 53k Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
- a.
- den Anlegerkreis;
- b.
- die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
- c.
- die Gründung, Organisation und Aufhebung;
- d.
- die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
- e.
- die Anlegerrechte.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen