Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Organisation
Zweiter Titel: Anlagestiftungen
< Art. 53j Haftung
> Art. 54 Errichtung

Art. 53k Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:

a.
den Anlegerkreis;
b.
die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.
die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.
die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.
die Anlegerrechte.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen