Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Organisation
Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen
< Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
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Art. 52e1 Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:

a.
die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
b.
die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2 Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:

a.2
den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b.
die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

3 Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen