Dritter Teil: Organisation
Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen
< Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
> Art. 53
Art. 52e1 Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
1 Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob:
- a.
- die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
- b.
- die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2 Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
- a.2
- den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
- b.
- die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
3 Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen