Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
< Art. 38 Auszahlung der Renten
> Art. 40

Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30b.1

2 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.

3 Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.


1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).


Stand am 1. Januar 2012
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