Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
< Art. 34b Subrogation
> Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden
Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen