Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
< Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter
> Art. 34a Koordination und Vorleistung
Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich
- a.1
- wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
- b.
- wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Stand am 1. Januar 2012
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