Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
5a. Kapitel: Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
< Art. 33a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
> Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen
Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.
Stand am 1. Januar 2012
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