Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung
2. Abschnitt: Wohneigentumsförderung
< Art. 30f Einschränkungen während einer Unterdeckung
> Art. 31 Grundsatz
Art. 30g1 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt:
- a.
- die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» (Art. 30c Abs. 1);
- b.
- welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c Abs. 3);
- c.
- den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c Abs. 1);
- d.
- die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30b–30e);
- e.
- die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.
1 Ursprünglich Art. 30f.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen