Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung
2. Abschnitt: Wohneigentumsförderung
< Art. 30c Vorbezug
> Art. 30e Sicherung des Vorsorgezwecks

Art. 30d Rückzahlung

1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:

a.
das Wohneigentum veräussert wird;
b.
Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c.
beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.

3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a.
drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen;
b.
zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c.
zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

4 Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.

5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

6 Die Vorsorgeeinrichtung räumt dem Versicherten im Falle der Rückzahlung einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen