Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
> Art. 4 Freiwillige Versicherung
Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden
Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen