Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
3. Kapitel: Versicherungsleistungen
2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen
< Art. 19a Eingetragene Partnerinnen oder Partner
> Art. 20a Weitere begünstigte Personen

Art. 20 Waisen

Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen