Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
3. Kapitel: Versicherungsleistungen
1. Abschnitt: Altersleistungen
< Art. 16 Altersgutschriften
> Art. 18 Voraussetzungen

Art. 17 Kinderrente

Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen