831.301
Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1
vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 9 Absatz 5, 14 Absatz 4 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),4
verordnet:
Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen5
A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen6
I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern7
Art. 1 Getrennte EhegattenArt. 1a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz
Art. 1b Anrechenbare Einnahmen
Art. 1c Anerkannte Ausgaben
Art. 1d
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Hinterlassene
Art. 5–6
Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen
Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben
Art. 9 In einem andern Kanton wohnhafte Familienglieder
Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt
II. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen8
Art. 11 Bewertung des NaturaleinkommensArt. 11a Erwerbseinkommen
Art. 12 Mietwert und Einkommen aus Untermiete
Art. 13 Pfrundeinkommen
Art. 14
Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden
Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen
Art. 15 Sonderfälle
Art. 15a Rentenvorbezug
Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung
Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr
Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung
Art. 16 Unterhaltskosten von Gebäuden
Art. 16a Pauschale für Nebenkosten
Art. 16b Pauschale für Heizkosten
Art. 16c Mietzinsaufteilung
Art. 17 Bewertung des Vermögens
Art. 17a Vermögensverzicht
Art. 18 Unverteilte Erbschaft
III. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten9
Art. 19Art. 19a
Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages
IV.10 Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Geltendmachung des AnspruchesArt. 21
Art. 21a Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch
Art. 22 Nachzahlung
Art. 22a
Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen
Art. 24 Meldepflicht
Art. 25 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung
Art. 25a Heimdefinition
Art. 26 Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung
Art. 26a
Art. 26b Rundung der Auszahlungsbeträge
Art. 27 Verrechnung von Rückforderungen
Art. 27a Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Art. 27b Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 27c Übergangsleistung
B. Die Organisation und das Verfahren
I. Geschäftsführung und Verwaltungskosten
Art. 28 BuchführungArt. 28a Meldung der Krankheitskosten
Art. 29 Akten
Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung
Art. 31
Art. 32 Verwaltungskosten
Art. 32a Register der Ergänzungsleistungen ohne Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
C. Die Beiträge des Bundes
I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen11
Art. 39 Berechnung des BundesanteilsArt. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen
Art. 40 Abrechnung
Art. 40a Festsetzung
Art. 41 Auszahlung und Vorschüsse
Art. 42 Rückerstattung
II.12 An die Verwaltungskosten
Art. 42a Höhe der FallpauschaleArt. 42b Ermittlung der Fallzahlen
Art. 42c Festsetzung und Auszahlung
Art. 42d Rückerstattung
Zweiter Abschnitt: Die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen
I. Beiträge der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung13
Art. 43 Festsetzung und AuszahlungArt. 44 Verteilung
Dritter Abschnitt: Koordination und Aufsicht des Bundes
I. Koordination
Art. 52 Zwischen kantonalen StellenArt. 53 Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen
Art. 54 Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen
Art. 54a Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
II. Aufsicht des Bundes
Art. 55 Bundesamt für SozialversicherungenArt. 56
Art. 57 Genehmigung von Vorschriften
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58 ÜbergangsbestimmungenArt. 59 Inkrafttreten und Vollzug
Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 198914
a. Anwendung des neuen Artikels 17a (Vermögensverzicht)
1 Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Artikel 17a verzichtet worden ist, unterliegen erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.
b. 16
Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 199517
Bei laufenden Ehepaar-Altersrenten gemäss Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision18 hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. November 199719
a. Änderung von Artikel 1a ELV
1 Bei Ehepaaren, die im Monat vor dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Ergänzungsleistung haben, welche nach der bisherigen Fassung von Artikel 1a Absatz 3 ELV berechnet wird, wird ab dem Inkrafttreten der 3. EL-Revision die jährliche Ergänzungsleistung nach den neuen Bestimmungen berechnet.
2 Bei Ehepaaren nach Absatz 1 findet für den Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt, die Begrenzung nach Artikel 3a Absatz 3 ELG keine Anwendung. Stattdessen wird die jährliche Ergänzungsleistung dieses Ehegatten nach Artikel 3a Absatz 2 ELG begrenzt.
b. 20
Schlussbestimmung der Änderung vom 28. September 200721
1 Die jährliche Ergänzungsleistung eines Kindes, das einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründet und am 31. Dezember 2007 mit einem Elternteil zusammenlebt, der getrennt oder geschieden ist und der seinen Anspruch auf Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 2 ELG) am 1. Januar 2008 wegen der Aufhebung der laufenden Zusatzrente in der IV verliert, wird aufgrund der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen des Kindes und des Elternteils, mit dem es zusammenlebt, berechnet.
2 Diese Berechnung ist nicht mehr anwendbar, wenn:
- a.
- das Kind nicht mehr mit dem Elternteil zusammenlebt;
- b.
- die getrennten Eltern wieder zusammenleben oder der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, wieder heiratet.
3 Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton zuständig, der bis am 31. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung an den Elternteil ausrichtete, der aufgrund der 5. IV-Revision seinen Leistungsanspruch verloren hat. Bei einem Wechsel des Wohnkantons gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.
1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
2 SR 830.1
3 SR 831.30
4 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
5 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
6 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
7 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
10 Ursprünglich Ziff. III.
11 Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
12 Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
13 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
14 AS 1989 1238
15 Aufgehoben durch Ziff. IV 46 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
16 Aufgehoben durch Ziff. IV 46 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
17 AS 1996 695
18 AS 1996 2466
19 AS 1997 2961
20 Aufgehoben durch Ziff. IV 46 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
21 AS 2007 6037