Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ergänzungsleistungen
2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen
< Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
> Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen

Art. 6 Mindestalter

Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen