2. Kapitel: Ergänzungsleistungen
2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen
< Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
> Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen
Art. 6 Mindestalter
Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen