Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ergänzungsleistungen
4. Abschnitt: Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone
< Art. 13 Finanzierung
> Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:

a.
zahnärztliche Behandlung;
b.
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
c.
ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d.
Diät;
e.
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f.
Hilfsmittel; und
g.
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG1.

2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:

a.

bei zu Hause lebenden Personen:

1.

alleinstehende und verwitwete Personen,

Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen:

25 000 Franken

2.

Ehepaare:

50 000 Franken

3.

Vollwaisen:

10 000 Franken

b.

bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen:

  6 000 Franken

4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.2 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.

5 Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.

6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

7 Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.


1 SR 832.10
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen