Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag

< Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung
> Art. 39 Intensivpflegezuschlag

Art. 381 Lebenspraktische Begleitung

1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a.
ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b.
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.
ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

2 Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.

3 Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398–419 des Zivilgesetzbuches2.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).
2 SR 210


Stand am 1. Januar 2012
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