831.20
Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1
vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2012)
Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
A. Die allgemeinen Voraussetzungen
Art. 4 InvaliditätArt. 5 Sonderfälle
Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen
Art. 6a Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften
Art. 7 Pflichten der versicherten Person
Art. 7a Zumutbare Massnahmen
Art. 7b Sanktionen
Art. 7c Mitwirkung des Arbeitgebers
C.10 Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
I. Der Anspruch
Art. 8 GrundsatzArt. 8a Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
Art. 9 Versicherungsmässige Voraussetzungen
Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs
Art. 11
Art. 11a Entschädigung für Betreuungskosten
II. Die medizinischen Massnahmen
Art. 12 Anspruch im AllgemeinenArt. 13 Anspruch bei Geburtsgebrechen
Art. 14 Umfang der Massnahmen
III. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 15 BerufsberatungArt. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung
Art. 17 Umschulung
Art. 18 Arbeitsvermittlung
Art. 18a Arbeitsversuch
Art. 18b Einarbeitungszuschuss
Art. 18c Entschädigung für Beitragserhöhungen
Art. 18d Kapitalhilfe
V. Die Hilfsmittel
Art. 21 AnspruchArt. 21bis Austauschbefugnis
Art. 21ter Ersatzleistungen
Art. 21quater Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
VI. Die Taggelder
Art. 22 AnspruchArt. 23 Grundentschädigung
Art. 23bis Kindergeld
Art. 23ter–23sexies
Art. 24 Höhe des Taggeldes
Art. 24bis Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
Art. 24ter–24quinquies
Art. 25 Beiträge an Sozialversicherungen
Art. 25bis
Art. 25ter
VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte13
Art. 26 Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und ApothekernArt. 26bis Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
Art. 27 Zusammenarbeit und Tarife
Art. 27bis Kantonales Schiedsgericht
D.14 Die Renten
I. Der Anspruch
Art. 28 GrundsatzArt. 28a Bemessung der Invalidität
Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs
Art. 31 Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit
Art. 33 Höhe der Übergangsleistung
Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente
Art. 35 Kinderrente
E.15 Die Hilflosenentschädigung
Art. 42 AnspruchArt. 42bis Besondere Voraussetzungen für Minderjährige
Art. 42ter Höhe
Ebis.16 Der Assistenzbeitrag
Art. 42quater AnspruchArt. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen
Art. 42sexies Umfang
Art. 42septies Beginn und Ende des Anspruchs
Art. 42octies Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags
F.17 Das Zusammenfallen von Leistungen
Art. 43 Leistungen der Alters—, Hinterlassenen- und InvalidenversicherungArt. 44 Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung
Art. 45
Art. 45bis
G.18 Verschiedene Bestimmungen
Art. 46Art. 47 Auszahlung der Taggelder und Renten
Art. 47a Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige
Art. 48 Nachzahlung von Leistungen
Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung
Art. 51 Reisekosten
Art. 52
Vierter Abschnitt: Organisation19
Art. 53 GrundsatzA.20 Die IV-Stellen
Art. 54 Kantonale IV-StellenArt. 55 Zuständigkeit
Art. 56 IV-Stelle des Bundes
Art. 57 Aufgaben
Art. 57a Vorbescheid
Art. 58 Leistungszusprache ohne Verfügung
Art. 59 Organisation und Verfahren, regionale ärztliche Dienste
Art. 59a Haftung
Art. 59b Rechnungsrevisionen
C.22 Die Aufsicht des Bundes
Art. 64 GrundsatzArt. 64a Aufsicht durch das Bundesamt
Art. 65 Eidgenössische AHV/IV-Kommission
D.23 Verschiedene Bestimmungen
Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVGArt. 66a Datenbekanntgabe
Art. 66b Abrufverfahren
Art. 66c
Art. 67 Kostenvergütung
Art. 68 Wissenschaftliche Auswertungen
Art. 68bis Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 68ter Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen
Art. 68quater Pilotversuche
Art. 68quinquies Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch
Fünfter Abschnitt: Die Rechtspflege- und Strafbestimmungen
Art. 69 Besonderheiten der RechtspflegeArt. 70 Strafbestimmungen
Zweiter Teil: Die Förderung der Invalidenhilfe
II. Die Beiträge an Institutionen
Art. 72Art. 73
Art. 74 Organisationen der privaten Invalidenhilfe
Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 75bis
Dritter Teil: Die Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung25
Art. 79 RechnungsführungArt. 79a Verwaltung
Fünfter Teil:28 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 81Art. 82
Art. 83 Änderung anderer Bundesgesetze
Art. 84
Art. 85 Übergangsbestimmung
Art. 86 Inkrafttreten und Vollzug
Datum des Inkrafttretens: 29 1. Jan. 1960
Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 197730 (9. AHV-Revision)
a.
b. 31
c.
d. 32
e.33 Haftung der Versicherung und Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte
Artikel 11 IVG und die Artikel 72–75 ATSG34 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
f. 35
Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 198636 (2. IV-Revision)
1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten.
2 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. März 199138 (3. IV-Revision)
1 Die Kantone verwirklichen die neue Organisation innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Sie unterbreiten ihre Erlasse und Vereinbarungen über die neue Organisation dem Bund spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 199439 (10. AHV-Revision)
1 Die Buchstaben c Absätze 1–9, f Absatz 2 und g Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zum AHVG40 gelten sinngemäss.
3 Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
4 Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG sind sinngemäss anwendbar.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 200041
1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.42
2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.43
3 Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs der freiwilligen Versicherung angehören, haben auch dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihnen auf Grund von Artikel 6 Absatz 1bis keine Rente zustünde.
4 Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, können verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.
5 Laufende Fürsorgeleistungen für invalide schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in der Höhe des bisherigen Betrages ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 200144
1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 200145 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2001 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision)46
a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung
1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu überprüfen.
2 Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3 Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 6.
4 Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst ab dem ersten Tag des zweiten Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgt, durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 oder 3 anwendbar.
5 Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 4 sind:
- a.
- bei der Hilflosenentschädigung und beim Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige: der verfügte Betrag pro Monat (ohne Kostgeldbeitrag);
- b.
- bei den Beiträgen an die Kosten der Hauspflege: der durchschnittlich monatlich ausbezahlte Betrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Überprüfung.
6 Laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.
b. Pilotversuche zur Stärkung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung
Der Bundesrat veranlasst unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einen oder mehrere Pilotversuche, in denen Erfahrungen mit Massnahmen gesammelt werden, die eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Versicherten mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung stärken. Dabei sollen namentlich die Höhe der Hilflosenentschädigung nach dem Ausmass der Hilflosigkeit abgestuft und diese personenbezogen ausgerichtet werden sowie die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtert werden. Die Entschädigung soll sich aus einer angemessenen Hilflosenentschädigung und einem persönlichen Hilflosenbudget zusammensetzen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu den Heimkosten steht. Im Übrigen ist Artikel 68quater Absätze 2–4 anwendbar.
c. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Die neuen Bestimmungen sind auch anwendbar auf die Taggelder für Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesprochen wurden. Führt die Anwendung der neuen Bestimmungen zu einem Taggeld, das niedriger ist als das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld, so wird dieses bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme weiter gewährt.
d. Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten
1 Die neue Fassung von Artikel 28 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Hat die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, dann wird die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin ausgerichtet, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 13 ATSG47) befinden sich in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
- b.
- Der Invaliditätsgrad beträgt mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent.
- c.
- Die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht ist erfüllt.
- d.
- Die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung sind zusammen niedriger als die halbe Rente.
3 Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung von Artikel 28 in Revision zu ziehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 331/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Änderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz von der Invalidenversicherung solange ausgerichtet, als der Invaliditätsgrad mindestens 331/3, aber weniger als 50 Prozent beträgt, und die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist.
4 Zuständig für die Prüfung des Härtefalles und die Auszahlung der Renten nach den Absätzen 2 und 3 ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person. Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.
e. 48
f. Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten
Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 (Massnahmen zur Verfahrensstraffung)49
Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005:
- a.
- von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen;
- b.
- bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen;
- c.
- beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision)50
Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen
Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.
Schlussbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 200651
1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von Beiträgen nach dem bisherigen Artikel 73 zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG52 zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversicherung zurückzuerstatten.
2 Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Verwendung um vier Prozent.
3 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen.
4 Die Zahlungen, die nach Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aufgrund bisherigen Rechts zulasten der Sonderrechnung nach Artikel 79 Absatz 2 nachschüssig zu erbringen sind, werden im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung wie folgt abgegolten:
- a.
- vom Bund durch einen A-fonds-perdu-Beitrag zugunsten der Sonderrechnung im Betrag von 981 Millionen Franken;
- b.
- von den Kantonen durch A-fonds-perdu-Beiträge zugunsten der Sonderrechnung im Gesamtbetrag von 490 Millionen Franken.53
5 Die nach Absatz 4 Buchstabe a abgegoltenen Leistungen sind vom Beitrag des Bundes nach Artikel 78 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Gesamtbeträge nach Absatz 4 Buchstabe b werden im Anhang auf die einzelnen Kantone aufgeschlüsselt.54
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)55
a. Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden
1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG56 nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht.
3 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
5 Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1–4 bewirken weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG57 (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.
b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch «Assistenzbudget»
1 Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen nach der Verordnung vom 10. Juni 200558 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» hatten und die Voraussetzungen nach Artikel 42quater erfüllen, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, ohne ihn geltend machen zu müssen.
2 Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Artikel 42sexies verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.
Anhang
- Aufteilung der Leistungen der Kantone
1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).
2 SR 101
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
4 BBl 1958 II 1137
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
7 Ursprünglich 1. Abschn. a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
12 Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
14 Ursprünglich Bst. C.
15 Ursprünglich Bst. D.
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
17 Ursprünglich Bst. E
18 Ursprünglich Bst. F.
19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2377; BBl 1988 II 1333).
22 Ursprünglich Bst. D.
23 Ursprünglich Bst. E.
24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
27 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
28 Ursprünglich Vierter Teil.
29 BRB vom 28. Sept. 1959
30 AS 1978 391 III 2; BBl 1976 III 1
31 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
32 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
34 SR 830.1
35 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
36 AS 1987 447 III; BBl 1985 I 17
37 Aufgehoben durch Ziff. II 40 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
38 AS 1991 2377 III; BBl 1988 II 1333
39 AS 1996 2466 Ziff. II 2; BBl 1990 II 1
40 SR 831.10
41 AS 2000 2677 2684 Anhang Ziff. 1; BBl 1999 4983
42 In Kraft seit 1. April 2001.
43 In Kraft seit 1. April 2001.
44 AS 2002 685; BBl 2001 4963
45 SR 0.632.31
46 AS 2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205
47 SR 830.1
48 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
49 AS 2006 2003 Ziff. II; BBl 2005 3079
50 AS 2007 5129; BBl 2005 4459
51 AS 2007 5779; BBl 2005 6029
52 SR 831.10
53 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
54 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Juni 2007 über die Änd. von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
55 AS 2011 5659; BBl 2010 1817
56 SR 830.1
57 SR 832.20
58 SR 831.203