Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
I. Der Anspruch
< Art. 8 Grundsatz
> Art. 9 Versicherungsmässige Voraussetzungen

Art. 8a1 Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern

1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:

a.
die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b.
die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:

a.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14a Absatz 2;
b.
Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c;
c.
die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21–21quater;
d.
die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.

3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.

4 Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.

5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB Änd. 18.03.2011 am Schluss dieses Textes.


Stand am 1. Januar 2012
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