Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
B. Massnahmen der Frühintervention
< Art. 7c Mitwirkung des Arbeitgebers
> Art. 8 Grundsatz
Art. 7d
1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG1) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
- a.
- Anpassungen des Arbeitsplatzes;
- b.
- Ausbildungskurse;
- c.
- Arbeitsvermittlung;
- d.
- Berufsberatung;
- e.
- sozial-berufliche Rehabilitation;
- f.
- Beschäftigungsmassnahmen.
3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen