Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
B. Massnahmen der Frühintervention
< Art. 7c Mitwirkung des Arbeitgebers
> Art. 8 Grundsatz

Art. 7d

1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG1) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:

a.
Anpassungen des Arbeitsplatzes;
b.
Ausbildungskurse;
c.
Arbeitsvermittlung;
d.
Berufsberatung;
e.
sozial-berufliche Rehabilitation;
f.
Beschäftigungsmassnahmen.

3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.

4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.


1 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen