Dritter Teil: Die Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung
< Art. 78bis
> Art. 79a Verwaltung
Art. 791 Rechnungsführung
1 Dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung werden alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quater und 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG2 belastet.
2 Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.
3 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3835; BBl 2005 4623).
2 SR 830.1
Stand am 1. Januar 2012
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