Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 68bis Interinstitutionelle Zusammenarbeit
> Art. 68quater Pilotversuche
Art. 68ter 1 Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen
1 Der Bund sorgt für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Versicherung. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Art und Weise der Information.
2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Stand am 1. Januar 2012
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