Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 68quater Pilotversuche
> Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege

Art. 68quinquies 1 Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch

1 Schädigt eine versicherte Person während eines Arbeitsversuchs nach Artikel 18a den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR2 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

2 Schädigt die versicherte Person während eines Arbeitsversuchs einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR ersatzpflichtig würde.

3 Die Invalidenversicherung kann für Ersatzleistungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die versicherte Person Rückgriff nehmen, sofern diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

4 Die versicherte Person kann nicht direkt von den Geschädigten belangt werden.

5 Die zuständige IV-Stelle entscheidet durch Verfügung über:

a.
Ansprüche des Einsatzbetriebes;
b.
Rückgriffsforderungen der Versicherung gegenüber der versicherten Person.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
2 SR 220


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen