Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 68ter Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen
> Art. 68quinquies Haftung für Schäden bei einem Arbeitsversuch

Art. 68quater 1 Pilotversuche

1 Das Bundesamt kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können2. Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.

2 Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern.

3 Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen