Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 68 Wissenschaftliche Auswertungen
> Art. 68ter Gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen

Art. 68bis 1 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV—Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:

a.
Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;
b.
privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 unterstehen;
c.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 unterstehen;
d.
kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;
e.
Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;
f.
anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.

2 Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG4) entbunden, sofern:

a.
die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;
b.
kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
c.
die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen:
1.
die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder
2.
die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.

3 Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b–f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.

4 Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG5 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b–f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 961.01
3 SR 831.42
4 SR 830.1
5 SR 831.10


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen