Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 67 Kostenvergütung
> Art. 68bis Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Art. 681 Wissenschaftliche Auswertungen
1 Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:
- a.
- dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
- b.
- dessen Vollzug zu verbessern;
- c.
- dessen Wirksamkeit zu fördern;
- d.
- Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.
1 Aufgehoben durch Ziff. 6 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen