Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 67 Kostenvergütung
> Art. 68bis Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Art. 681 Wissenschaftliche Auswertungen

1 Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:

a.
dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
b.
dessen Vollzug zu verbessern;
c.
dessen Wirksamkeit zu fördern;
d.
Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.

2 Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.


1 Aufgehoben durch Ziff. 6 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen