Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 66b Abrufverfahren
> Art. 67 Kostenvergütung

Art. 66c1 Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen2

1 Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 SVG3) melden.

2 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über diese Meldung.

3 Auf Anfrage stellt die IV-Stelle der kantonalen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Einzelfall zu.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
2 AS 2012 3129
3 SR 741.01


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen