Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
D. Verschiedene Bestimmungen
< Art. 65 Eidgenössische AHV/IV-Kommission
> Art. 66a Datenbekanntgabe
Art. 661 Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG2 sinngemäss Anwendung auf das Bearbeiten von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG3 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
2 SR 831.10
3 SR 830.1
Stand am 1. Januar 2012
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