Erster Teil: Die Versicherung
Vierter Abschnitt: Organisation
A. Die IV-Stellen
< Art. 57 Aufgaben
> Art. 58 Leistungszusprache ohne Verfügung
Art. 57a1 Vorbescheid
1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG2.
2 Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
2 SR 830.1
Stand am 1. Januar 2012
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