Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
Ebis. Der Assistenzbeitrag
< Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen
> Art. 42septies Beginn und Ende des Anspruchs

Art. 42sexies Umfang

1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht:

a.
der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter;
b.
den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2;
c.
dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG1.

2 Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.

3 In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG2 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden.

4 Der Bundesrat legt fest:

a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR3 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.

1 SR 832.10
2 SR 830.1
3 SR 220


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen