Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
Ebis. Der Assistenzbeitrag
< Art. 42ter Höhe
> Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen

Art. 42quater Anspruch

1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:

a.
denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
b.
die zu Hause leben; und
c.
die volljährig sind.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.

3 Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen