Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
D. Die Renten
I. Der Anspruch
< Art. 28a Bemessung der Invalidität
> Art. 30 Erlöschen des Anspruchs

Art. 291 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente

1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG2, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
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