Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
D. Die Renten
I. Der Anspruch
< Art. 27bis Kantonales Schiedsgericht
> Art. 28a Bemessung der Invalidität

Art. 281 Grundsatz

1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:

Invaliditätsgrad

Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

mindestens 40 Prozent

ein Viertel

mindestens 50 Prozent

ein Zweitel

mindestens 60 Prozent

drei Viertel

mindestens 70 Prozent

ganze Rente


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
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