Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
D. Die Renten
I. Der Anspruch
< Art. 27bis Kantonales Schiedsgericht
> Art. 28a Bemessung der Invalidität
Art. 281 Grundsatz
1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
- a.
- ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
- b.
- während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen sind; und
- c.
- nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:
|
Invaliditätsgrad |
Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente |
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mindestens 40 Prozent |
ein Viertel |
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mindestens 50 Prozent |
ein Zweitel |
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mindestens 60 Prozent |
drei Viertel |
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mindestens 70 Prozent |
ganze Rente |
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 830.1
Stand am 1. Januar 2012
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