Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte
< Art. 25ter
> Art. 26bis Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
Art. 261 Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
1 Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei.
2 Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.
3 Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
4 Das Wahlrecht der Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen 1–3 genannten Personen die Befugnis zur ärztlichen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27bis für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).