Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
VI. Die Taggelder
< Art. 24ter–24quinquies
> Art. 25bis

Art. 251 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:

a.
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b.
an die Invalidenversicherung;
c.2
an die Erwerbsersatzordnung;
d.
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und —nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
3 SR 836.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen