Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
V. Die Hilfsmittel
< Art. 21ter Ersatzleistungen
> Art. 22 Anspruch
Art. 21quater1 Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
1 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:
- a.
- Festsetzung von Pauschalbeträgen;
- b.
- Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
- c.
- Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und
- d.
- Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a–c an.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
2 SR 172.056.1
Stand am 1. Januar 2012
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