Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
V. Die Hilfsmittel
< Art. 21ter Ersatzleistungen
> Art. 22 Anspruch

Art. 21quater1 Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln

1 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:

a.
Festsetzung von Pauschalbeträgen;
b.
Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
c.
Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und
d.
Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a–c an.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
2 SR 172.056.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen