Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
< Art. 1b
> Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug

Art. 2 Beitragspflicht1

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG2 genannten Versicherten und Arbeitgeber.


1 Soweit die bisherigen Randtitel nicht aufgehoben wurden, sind sie gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988, in Sachüberschriften umgewandelt worden (AS 1987 447; BBl 1985 I 17).
2 SR 831.10


Stand am 1. Januar 2012
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