Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
III. Die Massnahmen beruflicher Art
< Art. 18c Entschädigung für Beitragserhöhungen
> Art. 19
Art. 18d1 Kapitalhilfe
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
1 Ursprünglich: Art. 18b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
Stand am 1. Januar 2012
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