Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
III. Die Massnahmen beruflicher Art
< Art. 17 Umschulung
> Art. 18a Arbeitsversuch
Art. 181 Arbeitsvermittlung
1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG2) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf:
- a.
- aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes;
- b.
- begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
2 Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 830.1
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen