Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
III. Die Massnahmen beruflicher Art
< Art. 17 Umschulung
> Art. 18a Arbeitsversuch

Art. 181 Arbeitsvermittlung

1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG2) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf:

a.
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes;
b.
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

2 Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

3 und 43


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 830.1
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen