Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Leistungen
C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder
I. Der Anspruch
< Art. 11
> Art. 12 Anspruch im Allgemeinen

Art. 11a1 Entschädigung für Betreuungskosten

1 Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:

a.
sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und
b.
die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.

2 Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:

a.
der eigenen Kinder;
b.
der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;
c.
der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG2 zusteht.

3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
2 SR 831.10


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen