Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
< Art. 8bis Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
> Art. 9 Unkosten

Art. 8ter 1 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen

1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und —restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:

a.
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
b.
im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.

1 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
2 SR 831.40


Stand am 1. Januar 2012
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