Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung
B. Die ordentlichen Renten
< Art. 52f Anrechnung der Erziehungsgutschriften
> Art. 52h
Art. 52g1 Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
Stand am 1. Januar 2012
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