Erster Teil: Die Versicherung
Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
A. Die Beiträge der Versicherten
II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
< Art. 7 3. Globallöhne
> Art. 9 2. Begriff und Ermittlung
Art. 81 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 55 700 Franken, aber mindestens 9300 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.
2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9200 Franken oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 387 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).