Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Renten
B. Die ordentlichen Renten
II. Die Vollrenten
< Art. 34 Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
> Art. 35bis 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten

Art. 351 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare

1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:

a.
beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;
b.
ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
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