Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Die Versicherung
Dritter Abschnitt: Die Renten
B. Die ordentlichen Renten
I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
< Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer
> Art. 29quinquies 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen

Art. 29quater 1 Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:

a.
den Erwerbseinkommen;
b.
den Erziehungsgutschriften;
c.
den Betreuungsgutschriften.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
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