Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht
< Art. 113–153
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Art. 153a1

1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/712 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

a.3
das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom 26. Oktober 20045 und vom 27. Mai 20086 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/727 in ihrer angepassten Fassung;
b.8
das Übereinkommen vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

2 Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.


1 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Revision der flankierenden Massnahmen, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
3 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 (Weiterführung und Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien), in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2411; BBl 2008 2135).
4 SR 0.142.112.681
5 AS 2006 995
6 SR 0.142.112.681.1
7 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
8 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/sr/c171_10.html" ).
9 SR 0.632.31


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen