Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Akteneinsicht
< Art. 7 Zinssatz und Berechnung
> Art. 9 Kosten

Art. 8 Form

1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:

a.
Behörden;
b.
den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20002 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.

1 SR 235.1
2 SR 935.61


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen