3. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
< Art. 12 Einspracheentscheid
> Art. 13 Grundsatz
Art. 12a
Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20061 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.
Stand am 1. Januar 2008
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