Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
2. Abschnitt: Einspracheverfahren
< Art. 11 Aufschiebende Wirkung
> Art. 12a

Art. 12 Einspracheentscheid

1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen